Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebot und Vertragsabschluss

Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

Ein Vertrag kommt entweder schriftlich oder durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wenn solches nicht erfolgt, dann kommt der Vertrag durch Übergabe des Lieferscheines oder auch der Rechnung oder mit dem Beginn der Arbeiten mit der mündlichen Zustimmung des Auftraggebers zustande.

Anzahl der Einheiten sind cirka Einheiten. Am Ende der Fertigstellung wird eine genaue Abrechnung erfolgen. Bei längerer Dauer der Arbeiten als 1 Woche werden Teilzahlungen erfolgen. Zusätzliche, unvorhergesehene und nicht im Angebot enthaltene Positionen müssen zusätzlich abgerechnet werden.

 

2. Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

 

3. Preise und Zahlung

Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung oder Ausführung zu zahlen wenn nichts anderes auf der Rechnung aufgeführt ist. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

Die Rechnungen sind vom Besteller sofort zu prüfen, und Einwände sind binnen einer Frist von drei Wochen zu erheben. Spätere Einwendungen sind ausgeschlossen.

Wir behalten uns vor, Abschlagszahlungen oder Vorschüsse je nach Baufortschritt bzw. für Materialeinkauf, zu stellen. Bei längerer Dauer der Arbeiten als einer Woche behalten wir uns vor Teilzahlungen einzufordern.

 

4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Mit nicht anerkannten und nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.

Für den Fall, dass Mängel vorhanden sind steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn dies in einem angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den Kosten der Nacherfüllung steht.

 

5. Lieferzeit

Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

6. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.

Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten vor Diebstahl und Schäden zu schützen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

 

7. Gewährleistung und Mängel

Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.

Muster gelten nur als annähernd, da sie das zu liefernde Material niemals präzise charakterisieren können. Farbliche Schwankungen bei Natursteinen sind normal und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Bei Lieferung von gebrauchtem Material sind Schmutzanteile bis 5 % erlaubt, ohne dass Gewichtsabzüge vorgenommen werden können.

Sobald das Bauwerk vom Auftraggeber in Benutzung genommen wird, vor allem ohne unsere Freigabe, dann gilt dieses als abgenommen. Wird das Bauwerk ohne Freigabe vor der Fertigstellung in Betrieb genommen bestehen keine Gewährleistungsansprüche an uns.

Die Lieferung muss vom Auftraggeber nach Erhalt überprüft werden. Mängel jeglicher Art sind uns sofort oder spätestens innerhalb zwei Wochen nach Erhalt der Ware zu melden. Bei verborgenen Mängeln sind uns diese sofort nach Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware schriftlich zu melden mit Angabe der Rechnungsnummer.

Der Auftraggeber muss uns sofort Gelegenheit geben die angezeigten Mängel zu überprüfen und innerhalb von 6 Wochen zu beheben. Liegt ein Mangel nach unserer Prüfung vor übernehmen wir die Kosten der Behebung. Gewährleistungsansprüche gehen verloren, wenn der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder er ohne unsere Zustimmung Veränderungen an der bemängelten Ware oder den bemängelten Ausführungen vornimmt.

Sofern von uns ein Mangel festgestellt wurde sind wir berechtigt nach unserer Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Sollte die Nachbesserung oder der Ersatz nicht zustande kommen oder es liegt eine erhebliche Verzögerung vor ist der Auftraggeber verpflichtet uns schriftlich einen letzten angemessenen Zeitraum zur Mängelbeseitigung zu nennen. Sollte auch dies fehlschlagen kann der Aufraggeber Minderung verlangen.

Zahlungen dürfen aufgrund von Reklamationen nicht verzögert werden. Die Annahme der Ware darf aufgrund von Reklamationen nicht verweigert werden. Folgekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Erst nach der vollständigen Bezahlung der Leistungen entsteht ein Anspruch auf Gewährleistung. Das BGB regelt die Gewährleistung. Farben von gelieferten Waren können von dargestellten Farben in Katalogen abweichen. Farbliche Schwankungen bei Natursteinen sind normal und sind keine Reklamationsgründe.

 

8. Sonstiges

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.